Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Es gelten je nach Leistung unterschiedliche Bedingungen: für Ingenieurleistungen, für den Einkauf sowie für den Verkauf im Medizinproduktehandel.
AGB · Ingenieurbüro.
Vorbemerkung
medeqon GmbH ist ein Ingenieurbüro für Medizintechnik Planung und Medizintechnik Fachbauaufsicht.
Unsere intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Fachhändlern, Herstellern, Architekten, Bauunternehmen und Gesundheitseinrichtungen ermöglicht eine innovative und hochqualitative Umsetzung von Gesundheitsprojekten.
Diese AGBs entsprechen der Vorlage der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Ingenieurbüros.
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
Angebote, Nebenabreden
Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Auftragserteilung
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
Gewährleistung und Schadenersatz
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt: 1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung, 2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5% der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren. Zahlungsfrist?
Honorar, Leistungsumfang
Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt.
In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2% per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
Erfüllungsort
- Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
Geheimhaltung
Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Schutz der Pläne
Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Dieses Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
Rechtswahl, Gerichtsstand
Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.
Stand 28.04.2026
Einkaufsbedingungen · Handel.
Vorbemerkung
medeqon GmbH ist ein Ingenieurbüro für Medizintechnik Planung und Medizintechnik Fachbauaufsicht. Außerdem tritt die medeqon GmbH als Fachhändler auf für Medizintechnik und medizinische Einrichtung in Gesundheitseinrichtungen. medeqon GmbH ist auf die medizinische Einrichtung spezialisiert, kann jedoch alle Arten von Medizinprodukten handeln.
Unsere intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Fachhändlern, Herstellern, Architekten, Bauenternehmen und Gesundheitseinrichtungen ermöglicht eine innovative und hochqualitative Versorgung mit Medizinprodukten.
Allgemeines
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Dritten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere, aber nicht abschließend, für Verträge über den Einkauf/Zukauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen, und sonstigen Produkten (nachfolgend „Produkte“) sowie Dienstleistungen, die wir im Rahmen unserer Tätigkeit im Bereich der Entwicklung und Produktion der Medizintechnik benötigen, als auch für Dienstleistungen oder Werkleistungen, die auf unserem Betriebsgelände oder an unseren Einrichtungen und Anlagen, insbesondere auch EDV-Einrichtungen und -Anlagen, Elektroarbeiten, -instandhaltungen und -installationen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude durchgeführt werden. Für die auftragsgebundene Herstellung, Lieferung und Leistung von Produkten nach unseren Spezifikationen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben stets Vorrang, sofern von diesen Einkaufsbedingungen abgewichen wird. Für den Inhalt einer individuellen Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag ausschließlich maßgebend.
Angebot
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Die Frist beginnt mit der Abgabe des in der Bestellung liegenden Angebots durch uns. Die Annahme kann per E-Mail mit Annahmeerklärung im pdf-Format erfolgen, muss jedoch in jedem Fall in Textform erfolgen. Eine telefonische Annahmeerklärung reicht nicht aus. Mit Verstreichen der Annahmefrist sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden.
- Die rechtzeitige Annahme unseres Angebots wird der Lieferant durch Zusendung einer Auftragsbestätigung erklären. Sollte die Auftragsbestätigung des Lieferanten nach Ablauf der Annahmefrist oder unter Änderungen oder Ergänzungen bei uns eingehen, so liegt hierin ein neues verbindliches Angebot des Lieferanten. Eine Änderung liegt insbesondere vor, wenn der Lieferant ohne Hinweis und ohne Zustimmung eigenmächtig Ergänzungen und Änderungen auf dem von ihm gegengezeichneten Bestellschein vorgenommen hat.
- Liegt ein neues Angebot des Lieferanten nach vorstehendem Abs. 2 vor, so bleibt uns nachgelassen, dieses modifizierte Angebot in Textform (per E-Mail-Erklärung im pdf-Format reicht aus) anzunehmen. Ein Schweigen unsererseits auf das modifizierte Angebot des Lieferanten gilt nicht als Annahme des Angebots. Ebenso stellt die widerspruchslose Annahme der gelieferten Produkte keine stillschweigende Annahme des Angebots dar.
- Unsere Bestellnummer ist im gesamten Schriftverkehr zwischen uns und dem Lieferanten auf allen Schriftstücken deutlich sichtbar anzugeben.
Rahmenverträge
- Rahmenverträge werden mit einzelnen Lieferanten zusätzlich schriftlich und individualvertraglich abgeschlossen.
- Die Geltung der Rahmenverträge ist vorrangig zu den hier dargelegten Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie vorrangig zu Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
- Die von uns angegebenen Mengen stellen lediglich unseren erwarteten Bedarf dar und sind für uns unverbindlich. Eine Verpflichtung zur Abnahme der angegebenen Mengen durch uns besteht nicht.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten (Transportkosten, Versicherung) ein.
- Das Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen kostenfrei zurückzunehmen.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt und vollständiger Lieferung bzw. Leistung. Vorausgesetzt wird mangelfreie und vollständige Lieferung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung unter Angabe unserer Bestellnummer.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
- Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Rechnung nach dem vereinbarten Termin.
Lieferzeit und Lieferverzug
- Das in der Bestellung angegebene Lieferdatum ist bindend. Die Lieferung muss spätestens zum Ablauf des Lieferdatums erfolgen.
- Erfolgen Lieferungen vor dem vereinbarten Lieferdatum, so behalten wir uns vor, die Ware kostenpflichtig einzulagern. Die Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Lieferant.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass das Lieferdatum nicht eingehalten werden kann. Er hat uns über die Dauer der Verzögerung schriftlich (E-Mail reicht aus) zu informieren. Die nachstehenden Absätze bleiben davon unberührt und gelten weiterhin.
- Liefert der Lieferant nicht bis zum vereinbarten Lieferdatum, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Produkte; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlicher niedriger Schaden entstanden ist.
- Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen vor der Lieferung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Anfallende Mehrkosten, z.B. für Express-Lieferungen, die aufgrund des Lieferverzuges des Lieferanten anfallen, trägt allein der Lieferant.
Gefahrenübergang, Lieferung und Dokumente
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an unseren Geschäftssitz zu erfolgen, d.h. frei von Fracht-, Zoll-, Verpackungs-, Versicherungs-, Maut- und sonstigen Nebenkosten.
- Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Es handelt sich bei der Lieferung des Lieferanten um eine Bringschuld.
- Der Lieferant hat uns auf etwaige Lager-/Transportrisiken bzw. besondere Lager-/Transportbestimmungen zur Vermeidung von Schäden vor Lieferung in Textform hinzuweisen (E-Mail genügt).
- Sollte auf unseren Wunsch hin eine Expresslieferung notwendig werden, so hat der Lieferant etwaige Mehrkosten vorab mit uns abzustimmen. Die Kosten einer ohne vorherige Abstimmung vorgenommenen Expresslieferung durch den Lieferanten werden wir nicht tragen und gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, unsere Artikelnummer sowie Menge, Gewicht und Verpackungseinheiten bzw. Warengebinde anzugeben. Die einzelnen Verpackungseinheiten und Warengebinde sind mit Packzetteln zu versehen, aus denen der jeweilige Inhalt inkl. Artikelnummer, Menge, Gewicht, hervorgehen. Unterlässt er diese Anforderungen, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
- Der Lieferzeitpunkt muss vorab mit der medeqon GmbH schriftlich abgestimmt werden.
- Der Gefahrübergang tritt mit der Übergabe der Ware an den Besteller am Erfüllungsort ein. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Bei der Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
- Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Eintritt unseres Annahmeverzugs. Der Lieferant muss uns seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
Qualitätsanforderungen, Technische Vereinbarungen und Verpackung
- Der Lieferant hat die Qualität seiner Produkte, Lieferungen und Leistungen ständig zu kontrollieren und zu überwachen. Sollten Produktspezifikationen oder Lieferspezifikationen oder Qualitätssicherungsvereinbarungen bestehen, so müssen die Produkte stets diesen Anforderungen entsprechen. Die Produkte müssen jedoch in jedem Fall dem neuesten Stand der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen genügen. Insbesondere müssen die Produkte bei Lieferung den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) des Medizinproduktegesetzes (MPG) und des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der jeweils letztgültigen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware entsprechen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, als Verpackungsmaterial, das in unmittelbarem Kontakt mit dem Produkt gelangt (primäres Verpackungsmittel), nur solches Material zu verwenden, für das beim Lieferanten eine vom Hersteller ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Diese ist auf Anforderung vorzulegen.
- Der Lieferant schuldet eine geeignete Verpackung. Die Verpackung erfolgt nach Wahl des Lieferanten unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, dass wir eine Verpackung vorgeben.
- Soweit dem Lieferanten die Einhaltung der geforderten Qualitätsanforderungen nicht möglich ist, teilt er uns dies unverzüglich mit.
- Kosten die uns durch eventuelle Qualitätsmängel entstehen bzw. die direkt oder indirekt mit einer mangelhaften Qualität des Produktes in Verbindung stehen, muss der Lieferant tragen.
- Änderungen an den zu liefernden Produkten durch den Lieferanten in Bezug auf Spezifikationen, Ausführung, Funktion, Sicherheit, Sauberkeit, Zuverlässigkeit, Lebensdauer, Produktionsstandort und Hersteller bedürfen unserer vorherigen Freigabe.
- Der Lieferant bescheinigt, dass er in Verbindung mit seiner Geschäftstätigkeit, niemals jemandem direkt oder indirekt einen unzulässigen Vorteil gegeben hat oder geben wird oder versuchen wird zu geben, um Aufträge zu erhalten oder zu behalten oder sich irgendeinen unzulässigen Vorteil von Amtsträgern, Fachkreisangehörigen oder anderen Personen oder Institutionen zu verschaffen.
- Das Unternehmen bescheinigt, dass es die geltenden Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Prüfpflicht gegenüber seinen Lieferanten/Kunden und der Zusammenarbeit mit Behörden einhält, und schriftliche Verfahren und interne Kontrollmechanismen eingeführt hat, um die Einhaltung dieser Gesetze und Verordnungen sicherzustellen.
- Der Lieferant darf mit keiner anderen Organisation in seiner Lieferkette, die Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangs- oder Kinderarbeit unterstützen oder sich damit befassen bzw. Geschäfte machen. Bei der Erbringung seiner Leistungen (gegenüber medeqon GmbH) werden dem Unternehmen gegenüber keine Arbeitsleistungen Dritter durch Sklaverei oder Menschenhandel oder Kinderarbeit erbracht. Der Lieferant hält die einschlägigen und länderspezifisch anwendbaren Arbeitsgesetze in Bezug auf seine Mitarbeiter ein.
Mängel
- Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Produkte (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie erheblicher Mehrlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt sich etwas anderes.
- Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht der Produkte gilt Folgendes: Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; hierzu werden die Produkte auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich des Lieferscheins offen zu Tage treten, wie z.B. Transportschäden oder Falsch-/ Minder-/ Mehrlieferungen, unverzüglich gerügt. Stichproben zur Mängelkontrolle bleiben unserer Wahl vorbehalten. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, zum Lieferanten gesendet wird. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige reicht aus.
- Wir weisen den Lieferanten ausdrücklich darauf hin, dass er vorstehende Regelungen bezüglich unserer Untersuchungs- und Rügepflichten mit seiner Haftpflichtversicherung abklären muss, damit diese Regelung vom Versicherungsschutz umfasst wird. Sollte der Versicherungsschutz des Lieferanten entfallen, so haften wir nicht für etwaig entstehende Schäden.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
- Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Produkthaftung, Versicherungsschutz und Informationspflicht
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
- Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für vorhersehbare Schäden angemessenen Deckungssumme, mindestens jedoch in Höhe von 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Der Lieferant hat zudem eine Rückrufkostenversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, mindestens jedoch in Höhe von 5 Mio. Euro. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Die Versicherungen sind uns auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
- Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über Chargenrückrufe und Reklamationen im Zusammenhang mit den Produkten und/oder deren Ausgangsstoffen und/oder deren Verpackungsmaterialien, soweit der Verantwortungsbereich des jeweils anderen betroffen ist.
- Die technische Klärung und die innerbetriebliche Nachverfolgung von Reklamationen zu den Produkten liegen in der Verantwortung des Lieferanten. Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig bestmögliche Unterstützung bei der Klärung des Reklamationsgrundes zu.
- Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für eine Haftung aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Medizinproduktegesetz (MPG) entsprechend.
Schutzrechte
- Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seinen Produkten sowie durch die Lieferung keine Schutzrechte Dritter innerhalb Österreich verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen betreffend Schutzrechte Dritter an den Produkten zu unterrichten. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Ist unsere Verwendung der Produkte durch die bestehenden Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Produkte bzw. Teile der Produkte so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwendung der Produkte keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere auch den Qualitätsanforderungen entsprechen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass er die Beeinträchtigung nicht zu vertreten hat.
- Die Verjährungsfrist für diese vorgenannten Ansprüche beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang.
- Wie weisen den Lieferanten ausdrücklich darauf hin, dass er vorstehende Regelung bezüglich der Verjährungsfrist mit seiner Haftpflichtversicherung abklären muss, damit diese Regelung vom Versicherungsschutz umfasst ist. Sollte der Versicherungsschutz des Lieferanten entfallen, so haften wir nicht für etwaig entstehende Schäden.
Lieferungen und Dienstleistungen sowie Haftung
- Liefert der Lieferant oder Angestellte/Beauftragte des Lieferanten Produkte auf unser Betriebsgelände und/oder erbringt er eine Dienstleistung auf unserem Betriebsgelände, so hat er dem von uns benannten Koordinator den Beginn und den Umfang der im Rahmen der Lieferung und/oder Dienstleistung geplanten Arbeiten bekannt zu geben sowie deren Ablauf abzustimmen. Der Lieferant/Dienstleister hat sich zu Beginn seiner Tätigkeit eigenständig bei dem verantwortlichen Koordinator zu melden.
- Der Lieferant erkennt an, dass der Koordinator ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen gegenüber in diesem Zusammenhang weisungsbefugt ist. Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technisches Gerät), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen könne und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung etc. erfahren müssen, wird der Lieferant uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird uns der Lieferant/Dienstleister bzw. der Erfüllungsgehilfe/Spediteur/Frachtführer, aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.
- Sollte der Lieferant in Ausführung oder anlässlich einer Lieferung und/oder einer Dienstleistung auf unserem Betriebsgelände vorsätzlich oder fahrlässig den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache verursachen, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eigentumsvorbehalt, Beistellungen und Werkzeug
- Sofern wir Teile, Komponenten oder Materialien beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Weiterverarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erwerben wir das Eigentum am Produkt.
- Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich USt) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung/Vermengung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Der Vereinbarung eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes seitens des Lieferanten wird hiermit widersprochen.
- An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
- Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
Vertraulichkeit
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der ausgetauschten Informationen nach Abs. (1) entfällt, soweit diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und schriftliche Einwilligung des anderen aufgehoben ist oder die Informationen vor unserer Bekanntgabe oder der Bekanntgabe des Lieferanten bereits dem anderen bekannt waren und dies dem anderen unverzüglich mitgeteilt wird oder die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zugänglich sind oder werden oder die Informationen uns oder dem Lieferanten bekannt werden, ohne direkt oder indirekt von dem anderen zu stammen oder auf Grund einschlägiger Vorschriften Behörden zugänglich gemacht werden.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung des Inhalts der Geschäftsbeziehung und des Inhalts der jeweiligen Bestellung sowie über sämtliche für diesen Zweck ausgetauschten Informationen und Unterlagen (insbesondere, aber nicht ausschließlich alle Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen und Produktbeschreibungen). Derartige Unterlagen sind von beiden Vertragsparteien ausschließlich für die vertragliche Leistung/Lieferung zu verwenden und nach Beendigung der Vertragsbeziehung von der empfangenen Partei auf Verlangen der anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist auf Kosten der anderen Partei auf Verlangen zurückzugeben oder zu vernichten, soweit gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften nicht entgegenstehen. Im Falle von nicht herausgabefähigen Dokumenten, die vertrauliche Informationen enthalten, wie Festplatten o.ä., sind die entsprechenden Dokumente durch die empfangende Partei zu löschen oder in sonstiger Weise zu vernichten. Die empfangende Partei wird auf Verlangen der anderen Partei unverzüglich schriftlich bestätigen, dass entsprechend der vorstehenden Verpflichtung sämtliche Dokumente und Unterlagen herausgegeben bzw. gelöscht oder vernichtet worden sind.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus gegenseitig zur strikten Geheimhaltung des wechselseitigen Know-hows. Diese Verpflichtung gilt bis zum Ablauf von fünf (5) Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung zum Lieferanten. Weder der Lieferant noch wir sind berechtigt, das im Rahmen der Bestellung und Vertragsbeziehung bekanntgegebene Know-how des anderen während und nach Beendigung der Vertragsbeziehung zu nutzen oder sonst zu verwerten.
- Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, Homepage etc. nicht auf die Geschäftsbeziehung hinweisen und für uns gefertigte Produktgegenstände nicht ausstellen.
- Vertrauliche Informationen dürfen nur an Mitarbeiter des Lieferanten, die eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, oder an einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegende Dritte weitergegeben werden. Die unterzeichneten Geheimhaltungsvereinbarungen sind auf unser Verlangen hin vorzuweisen. Der Lieferant wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Lieferant dies gemäß diesen Geschäftsbedingungen zu tun verpflichtet ist.
- Der Lieferant wird seine Unterbeauftragten entsprechend den Absätzen 3-6 aufklären und verpflichten.
Anwendbarkeit auf Dienstleistungen
- Sämtliche Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten oder für externe Dienstleister, soweit sie auf solche übertragbar und keine besonderen Bestimmungen geregelt sind.
Salvatorische Klausel
- Sollte ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen für ganz oder teilweise unwirksam, nichtig, ungültig oder undurchführbar erklären, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchführung aller übrigen Bestimmungen sowie des nicht betroffenen Rests dieser Bestimmung nicht berührt.
- An Stelle der unwirksamen, ungültigen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt automatisch eine der betroffenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis so nahe wie möglich kommende wirksame, gültige und durchführbare Bestimmung als vereinbart.
Stand 28.04.2026
Verkaufsbedingungen · Handel.
Vorbemerkung
medeqon GmbH ist ein Ingenieurbüro für Medizintechnik Planung und Medizintechnik Fachbauaufsicht. Außerdem tritt die medeqon GmbH als Fachhändler auf für Medizintechnik und medizinische Einrichtung in Gesundheitseinrichtungen. medeqon GmbH ist auf die medizinische Einrichtung spezialisiert, kann jedoch alle Arten von Medizinprodukten handeln.
Unsere intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Fachhändlern, Herstellern, Architekten, Bauenternehmen und Gesundheitseinrichtungen ermöglicht eine innovative und hochqualitative Versorgung mit Medizinprodukten.
Allgemeines
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Mit Hinweisen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) auf „uns“ oder „wir“ ist stets medeqon GmbH gemeint. Mit „Kunde“ ist der jeweilige Besteller oder Vertragspartner gemeint.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten subsidiär im Verhältnis zu Rahmenverträgen, welche mit einem Kunden abgeschlossen werden. Die individuell geschlossenen Rahmenverträge zwischen uns und dem Kunden haben vorrangige Geltung vor diesen AVB.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag maßgebend.
- Mit „Leistungen“ bezeichnen diese AVB jede Form unserer Tätigkeit, soweit nicht die Leistung ausdrücklich als Produktlieferung, Dienstleistung oder Werk bezeichnet ist.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
- Hinweise auf die Geltung von gesetzlichen Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Erläuterung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Angebot
- Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung des Kunden bestätigen. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so können wir dies innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich, in Textform, in elektronischer Form oder, bei Produkten, durch deren Auslieferung an den Kunden erklärt werden.
- Nebenabreden zu unseren Angeboten und Bestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Reisenden und Vertretern bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung in Textform.
- Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich unsere Bestätigungen in Textform maßgebend.
Warenbeschreibung und Mengentoleranz
- Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische oder medizinische Verbesserungen darstellen, sowie sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Abreden über die zu liefernde Warenmenge gelten mit einer produktionsbedingten Über- oder Unterlieferung von bis zu 3% Toleranz. Bei Spezialanfertigungen kann die produktionsbedingte Über- oder Unterlieferung 10% Toleranz betragen. Der Kaufpreis wird proportional gemäß der Abweichung der Liefermenge angepasst.
Hinweise zu den Produkten und Weiterverkauf. Spezielle Regelungen zu Medizinprodukten und Hinweis zum Medizinproduktegesetz
- Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch uns gegeben werden, sind - um Schäden zu vermeiden - strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung unsererseits verbunden, dass die Hinweise abschließend sind.
- Unsere Produkte dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht verändert werden. Sollte der Kunde eigene Komponenten oder Bauteile an unseren Produkten anbringen, ohne dies vorher mit uns abzustimmen, haftet der Kunde für sämtliche aus der Produktveränderung entstehenden Schäden.
- Der Kunde darf unsere Produkte nicht unsachgemäßer Änderung unterziehen oder unsachgemäß behandeln, bei medizinisch technischen Geräten darf der Kunde insbesondere keine ungeeigneten Reagenzien verwenden. Der Kunde ist für die Wartung der Produkte verantwortlich oder verpflichtet seine Kunden entsprechend zur Wartung der Produkte.
- Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Kunde erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Kunde erklärt, im Besitz aller für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu sein.
- Der Kunde versichert, dass er insbesondere sämtliche Vorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), dem Medizinproduktegesetz (MPG) und dem Arzneimittelgesetz (AMG) in der jeweils gültigen Fassung einhält.
- Die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes sehen insbesondere vor, dass derjenige, der ein Produkt erstmalig in den Verkehr einbringt, besondere Auflagen zu erfüllen hat. Sollte der Kunde unsere Produkte eigenständig verändern oder erweitern, so treffen die Pflichten des ersten Inverkehrbringens den Kunden.
- Darüber hinaus hat der Kunde bei Änderung oder Erweiterung unseres Produktes seine Angaben als Verantwortlicher nach dem Medizinproduktegesetz anzubringen. Insbesondere muss der Kunde bei Änderungen an unserem Produkt den entsprechenden Behörden die Änderungen anzeigen und deren Genehmigungen einholen.
- Baut der Kunde unsere Komponenten in eigene Medizinprodukte ein oder stellt daraus ein eigenes Produkt her, so hat der Kunde die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG), des Medizinproduktegesetzes (MPG) und, soweit auf den Kunden zutreffend, des Arzneimittelgesetzes (AMG), einzuhalten. Der Kunde ist verpflichtet, bei Weiterverkauf oder Abgabe unserer Produkte die jeweils einschlägigen Gesetze, insbesondere das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und ggf. medizinproduktrechtliche bzw. arzneimittelrechtliche und pharmazeutische Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten. Dies gilt auch, wenn der Kunde unsere Produkte weiterverarbeitet, verändert oder mit anderen Gegenständen verbindet.
- Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte nur vollständig (einschließlich Verpackung, Bedienanleitungen, Warnhinweisen, etc.) zu verkaufen oder abzugeben. Klinikpackungen sind zur Verwendung in Krankenhäusern bestimmt und dürfen nur im Ganzen und nicht in Teilmengen und nur im Originalverschluss weiterveräußert werden.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Unternehmen ein Medizinprodukteberater jederzeit für Fragen zur Verfügung steht und dahingehend regelmäßig geschult wird.
Preise, Zahlungsbedingungen und Preisanpassung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Wir werden dem Kunden die Preisanpassung vorab schriftlich oder in Textform mitteilen. Dem Kunden steht es sodann frei, den Vertrag zu den neuen Preisen fortzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde muss innerhalb von fünf (5) Werktagen erklären, ob er den Vertrag zu den neuen, veränderten Konditionen fortsetzen möchte oder nicht.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sollte sich die gesetzliche Umsatzsteuer zwischen Lieferung und Rechnungsstellung verändern, so ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer maßgeblich. Unsere Rechnungen lauten auf Euro und sind durch Zahlung in Euro auszugleichen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer ihm uns gegenüber obliegenden Verpflichtung in Verzug gerät.
- Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Sofern uns auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, sind wir berechtigt, diese Zinsen zu berechnen.
- Bei Zahlungsverzug hat der Kunde alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen. Wir sind darüber hinaus berechtigt bei Zahlungsverzug des Kunden zusätzlich zu der Entgeltforderung eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu verlangen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis ist dann ebenfalls vom Aufrechnungsverbot ausgenommen, was bedeutet, dass bei gegenseitig voneinander abhängigen Ansprüchen eine Aufrechnung zulässig bleibt.
Verpackung und Transportkosten
- Die Verpackung der Ware erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, dass der Kunde eine Verpackung vorgibt. Gibt der Kunde eine Verpackung vor, so hat er die Kosten zu tragen, die durch die gewählte Versand- und Verpackungsart entstehen.
- Wir sind vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung frei, einen Transportweg nach billigem Ermessen zu wählen. Der Kunde trägt die Kosten des Transports.
- Der Kunde trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht-Zustellungen, auch wenn wir die Auslagen zunächst übernehmen.
- Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
- Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
- Die Verpackung erfolgt unsererseits nach bestem Wissen.
- Bei Lieferungen außerhalb der EU können z.B. Importzölle, -steuern oder andere mit der Sendung verbundenen Kosten anfallen. Insofern nicht anders vereinbart, müssen jegliche Gebühren für die Zollabfertigung sowie etwaige Zölle, Abgaben und Steuern durch den Kunden getragen werden; wir haben keinen Einfluss auf ebendiese.
Schutzrechte und Urheberrechte
- An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Informationen körperlicher und nicht-körperlicher Art, auch elektronischer Form, behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Kunden bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.
- Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Kunden erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Kunde uns schad- und klaglos zu halten.
- Ansprüche des Kunden aus Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.
- Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht in den europäischen Staaten veröffentlicht ist.
- Der Kunde hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
- Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Kunden - sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt zu.
- Wir behalten uns vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
- Soweit wir zur Durchführung des Auftrages eine Technologie oder das Know-How des Kunden benötigen, gewährt uns der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an dieser/diesem Technologie/Know-How während der Laufzeit und ausschließlich zu Zwecken des Vertrages.
- Unsere Leistungen können Produkte enthalten, deren Verwendung durch den Kunden patent- oder lizenzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Einzelheiten zu solchen Beschränkungen sind unseren jeweiligen Produktbeschreibungen, der jeweiligen Packungsbeilage oder gegebenenfalls unserem Internetauftritt zu entnehmen. Diese können darüber hinaus vom Kunden vor und nach Vertragsabschluss bei uns eingefordert werden.
- Ansprüche des Kunden aus Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
- Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 7 geregelten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
Beistellung, Werkzeuge und Werkzeugkosten
- Benötigen wir zur Fertigung unserer Produkte und Komponenten Teile, die der Kunde zur Verfügung zu stellen hat (Beistellware), so ist der Kunde verpflichtet, diese Teile in einer der Bestellmenge entsprechenden Zahl zuzüglich einer Reserve von 10% kostenfrei und zusammen mit der Auftragserteilung frühzeitig anzuliefern.
- Trägt der Kunde Werkzeugkostenanteile, so erwirbt er damit nicht den Anspruch auf Übereignung oder Aushändigung des Werkzeuges. Die Werkzeugkostenanteile werden weder zurückgezahlt noch amortisiert.
- Wir bewahren das Werkzeug fünf (5) Jahre lang ab Lieferung der letzten, mit der Hilfe des Kunden gefertigten Ware, auf. Nach Ablauf dieser Frist dürfen wir frei über das Werkzeug verfügen. Die während der Aufbewahrungszeit anfallenden Kosten für die Lagerung sowie die Instandhaltung und Wartung des Werkzeuges trägt der Kunde. Der Kunde erhält hierüber eine gesonderte Rechnung.
- Hat der Kunde lediglich einen Werkzeugkostenanteil zu tragen und nimmt er, gleich aus welchem Grunde, nicht die gesamte im Zusammenhang mit der Bestellung des Werkzeuges bestellte Ware ab, so ist der Kunde trotzdem verpflichtet, uns die Werkzeugkosten zu vergüten.
- Bei Nichtabnahme der Bestellung hat der Kunde die in Zusammenhang mit den Werkzeugen entstehenden Lager-, Versicherungs- und Wartungskosten zu tragen.
- Abweichend von den vorstehenden Ziffern sind Werkzeugkosten zur Hälfte sofort nach Vertragsabschluss und zur anderen Hälfte bei Vorlage des Ausfallmusters netto ohne Abzug zu zahlen.
Abrufaufträge
- Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung sechs Monate nach Vertragsabschluss, als vom Kunden abgerufen.
- Nimmt der Kunde eine ihm obliegende Einteilung der zu liefernden Ware nicht innerhalb der Fristen des Absatz 9.1 vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern. Der Kunde hat sodann sämtliche Kosten zu tragen. Wir behalten uns zudem das Recht vor, bei nicht rechtzeitigem Abruf durch den Kunden nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
- Der Abruf der bestellten Ware stellt eine Hauptleistungspflicht des Kunden dar.
Annahmeverzug des Kunden, Gefahrübergang und Mitwirkungspflicht des Kunden
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Liefer-/Leistungszeit angemessen zu verlängern.
- Der Kunde unterstützt uns bei der Erbringung der vertraglich geschuldete Leistung; diese Unterstützung umfasst auch die Bereitstellung aller dem Kunden zur Verfügung stehenden Informationen, Unterlagen, Daten und Materialien, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen notwendig oder nützlich sein können.
- Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass uns rechtzeitig und ohne dass es einer besonderen Aufforderung bedarf, alle für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, Daten und Materialien zur Verfügung stehen und wir über alle Ereignisse und Umstände benachrichtigt werden, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen von Bedeutung sein können.
- Der Kunde hat uns insbesondere über mögliche Risiken, die mit den zu untersuchenden oder herzustellenden Materialien oder Produkte verbunden sein können, zu informieren und bestehende öffentliche, betriebliche oder regulatorische Sicherheitsvorschriften und damit verbundene vertrauliche betriebliche Belange zu erläutern, die bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen beachtet werden sollten.
- Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir im Falle des Annahmeverzuges des Kunden berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte oder Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Der Kunde hat im Falle des Annahmeverzugs sämtliche Kosten zu tragen, die uns aufgrund der Verzögerung entstehen. Hierunter fallen insbesondere, jedoch nicht abschließend, die Kosten für Lagerung, Versicherung und Transport der Produkte.
- Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Frachtführer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Ware unser Werk verlässt, auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, tritt der Gefahrenübergang bereits dann ein, wenn wir den Kunden erstmals auffordern, die seinerseits erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
- Der Kunde hat uns unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass Leistungen oder Produkte möglicherweise gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen oder Dritte möglicherweise unsere gewerblichen Schutzrechte verletzen. Ein entsprechender Freistellungsanspruch nach Ziff. 7 bleibt hiervon unberührt.
- Falls der Kunde von Zwischenfällen erfährt, die unsere Produkte und Leistungen betreffen, muss er uns diesen Zwischenfall unverzüglich mitteilen. Der Kunde stimmt jede weitere Maßnahme und Reaktion auf den Zwischenfall mit uns ab.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritte (insbesondere Behörden) und/oder die Öffentlichkeit von Zwischenfällen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Leistungen ohne vorherige Absprache mit uns zu informieren, es sei denn, der Kunde ist auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften zur sofortigen Weitergabe der Informationen verpflichtet. In diesem Fall wird uns der Kunde unverzüglich darüber informieren.
- Der Importeur (Kunde) ist verpflichtet, sich vor Empfang der Ware über etwaige länderspezifische Importbestimmungen zu informieren und seinerseits alle nötigen Vorbereitungen zu treffen, um eine reibungslose Importzollabfertigung zu gewährleisten. Sämtliche Mehrkosten, die durch ein Versäumnis genannter Verpflichtungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Insofern kaufmännisch nicht anders vereinbart, kommt die medeqon GmbH weder für etwaige Lagerkosten, Verzollungskosten, Zollabgaben, Steuern, Kosten für Rücktransporte, noch für andere mit der Einfuhr verbundenen Kosten auf.
Lieferzeit und Lieferverzug
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Leistungsfristen und -termine werden zwischen den Vertragspartnern vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung in der Auftragsbestätigung angegeben.
- Sofern dies nicht der Fall ist, bemisst sich die Frist in Abhängigkeit von der jeweiligen von uns zu erbringenden Leistung an der entsprechenden branchenüblichen Durchschnittszeit und beträgt, soweit die branchenübliche Durchschnittszeit nicht kürzer bemessen ist, mindestens acht (8) Wochen ab Vertragsabschluss, ansonsten die branchenübliche Durchschnittszeit. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Leistungsfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragter Dritter.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Bei späteren Zusatz- oder Ergänzungsvereinbarungen verlängern bzw. verschieben sich die Leistungsfristen bzw. Leistungstermine entsprechend. Solange der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber im Verzug ist, ruht unsere Leistungspflicht. Bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die wir schuldhaft zu vertreten haben, so werden wir den Kunden rechtzeitig über die Verzögerung informieren und einen neuen Liefertermin nennen. Widerspricht der Kunde dem neuen Liefertermin/Leistungstermin nicht unverzüglich, so gilt der neue Liefertermin/Leistungstermin als vereinbart.
- Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jeden vollendeten Monat Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 1% des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
Force Majeure
- Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
- Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
- Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist.
- Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
- Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
- Sollten die Umstände höhere Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.
Mängelrüge
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Produkte zu. Wir können uns hierzu eines fachlich qualifizierten Dritten bedienen. Sofern sich herausstellt, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel tatsächlich nicht besteht oder durch eine unsachgemäße Verwendung und/oder Lagerung durch den Kunden verursacht wurde, sind wir berechtigt, jegliche Aufwendungen, die durch die Verfolgung der Mängelrüge entstanden sind, dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProHaftG), dem Medizinproduktegesetz (MPG) und dem Arzneimittelgesetz (AMG).
- Insbesondere haften wir nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung unserer Produkte, bei medizinisch technischen Geräten insbesondere nicht für durch Verwendung ungeeigneter Reagenzien verursachte Schäden oder die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Kunden oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalen Verschleiß beruhen oder durch den Transport verursacht wurden.
- Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
- Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses bleiben unberührt.
- Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadenabwehr und -minderung zu treffen. Insbesondere hat der Kunde die Produktinformationen und Hinweise unter Ziffer 4 dieser Bedingungen eingehend zu befolgen. Befolgt der Kunde die Hinweise unter Ziffer 4 dieser Bedingungen nicht und entsteht aufgrund dessen ein Schaden, so hat der Kunde uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Der Kunde haftet sodann für den entstandenen Schaden.
- Unsere Produkte dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht verändert werden. Sollte der Kunde eigene Komponenten oder Bauteile an unseren Produkten anbringen oder unsere Produkte einer Veränderung jeglicher Art unterziehen, ohne dies vorher mit uns schriftlich abzustimmen, haften wir dem Kunden nicht für etwaig daraus entstehenden Schaden/entstehende Schäden.
- Wir gewährleisten, dass unsere Produkte im Zeitpunkt der Lieferung die notwendigen Produktzulassungen in der Europäischen Union besitzen. Werden unsere Produkte außerhalb der Europäischen Union importiert, übernehmen wir keine Gewährleistung für die Konformität unserer Produkte mit den im jeweiligen Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit unsere Produkte nicht durch uns ausdrücklich zur mehrfachen Verwendung und/oder Resterilisierung bestimmt sind, sind Ansprüche des Kunden wegen der fehlenden Wiederverwertbarkeit dieser Produkte ausgeschlossen.
- Soweit unsere Produkte nicht durch uns zur mehrfachen Verwendung und/oder Resteriliserung bestimmt sind, sind Ansprüche des Kunden, die sich aus einer mehrfachen Verwendung, einer Resterilisierung und/oder einer sonstigen Aufbereitung der Produkte resultieren, ausgeschlossen.
Gesamthaftung
- Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Freistellung
- Der Kunde verpflichtet sich, uns und unsere verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter und Beauftragten von allen aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vom Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Daten und Materialien freizustellen und schadlos zu halten und uns gegen solche Ansprüche zu verteidigen, es sei denn, wir, unsere verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter, leitenden Angestellten oder Geschäftsführer haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Zur Durchführung einer Drittrechtsrecherche/-prüfung sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, eine solche ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.
- Wir benachrichtigen den Kunden rechtzeitig schriftlich über entsprechende Ansprüche Dritter und der Kunde ist berechtigt, sich auf eigene Kosten gegen einen solchen Anspruch zu verteidigen, die Kontrolle über die Verfahren zu übernehmen und Ansprüche durch Vergleich beizulegen. An einem Vergleichsabschluss sind wir zu beteiligen, soweit dieser für uns tatsächliche oder rechtliche Auswirkungen haben kann.
- Der Kunde verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die (a) aus einer Beschädigung der Produkte während des Gebrauchs, der Lagerung und der Benutzung der Produkte durch den Kunden und/oder (b) einer nicht sachgemäßen Verwendung der Produkte oder der eigenmächtigen Veränderung unserer Produkte resultieren, sofern der Schaden nicht durch einen Mangel des Produktes verursacht wurde, für den wir allein oder weit überwiegend verantwortlich sind.
- Soweit unsere Produkte nicht durch uns zur mehrfachen Verwendung und/oder Resterilisierung bestimmt sind, stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer mehrfachen Verwendung der Produkte, einer Resterilisierung der Produkte und/oder einer sonstigen Wiederaufbereitung der Produkte resultieren.
- Der Kunde ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Drittschäden abzuschließen, die aus einer unsachgemäßen Lagerung und/oder unsachgemäßen Verwendung der Produkte resultieren. Der Versicherungsschutz ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, rein vorsorglich behalten wir uns jedoch zumindest das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir selbst Klage erheben können.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, sowie wenn vom Kunden selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
Vertraulichkeit
- Die Vertragspartner verpflichten sich, über vertrauliche Informationen, insbesondere alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Herstellungsverfahren, Vertriebswege, Kundenlisten, Kalkulationsgrundlagen, Firmensoftware und vergleichbare Informationen sowohl während der Laufzeit des Vertrages als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren.
- Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den jeweils anderen Vertragspartner ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die den Vertragspartnern im Zusammenhang mit ihrer Kooperation bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweilige Vertragspartner vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung des jeweils anderen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen der Vertragspartner wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
- Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich ebenfalls auf Angehörige der Vertragspartner oder ihrer Tochtergesellschaften, soweit die Betreffenden nicht durch ihre Tätigkeit zur Entgegennahme derartiger Mitteilungen berufen sind.
- Sollte medeqon GmbH im Rahmen der Ausführung dieses Vertrages bzw. bei dessen Anbahnung Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Berechnungen oder sonstige Unterlagen überreichen, behält medeqon GmbH sich die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Dokumenten vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung des Vertrages sind sie an medeqon GmbH unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Unterlagen sind nicht zu vervielfältigen. Sie sind sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig und kostenfrei an medeqon GmbH zurückzugeben.
- Die Vertragspartner werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie die Parteien dies gemäß dieser Vereinbarung zu tun verpflichtet sind.
- Vorstehende Absätze finden für die Vertragspartner keine Anwendung, sofern und soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, vertrauliche Informationen weiterzugeben oder zu veröffentlichen. In diesem Fall wird der Vertragspartner jedoch vor Weitergabe bzw. Veröffentlichung von Vertraulichen Informationen in Abstimmung mit dem jeweils anderen Vertragspartner geeignete Wege zur Verminderung eines etwas daraus entstehenden Schadens ergreifen
- Alle von medeqon GmbH stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die etwa übergebenen Gegenständen zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrung) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind von medeqon GmbH zur Weiterveräußerung durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb vom Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von medeqon GmbH.
- Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis seitens medeqon GmbH dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
- medeqon GmbH behält sich alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor.
- Der Kunde erkennt an, dass diese Geschäftsbedingungen weder beabsichtigen noch dahin ausgelegt werden können, dass dem Kunden irgendwelche Rechte oder Lizenzen an dem Know-how oder anderen gewerblichen Schutzrechten von medeqon GmbH eingeräumt werden. Abgesehen von der Überprüfung der Technologie ist der Kunde nicht berechtigt, das Know-how für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter zu nutzen. Ebenso ist es dem Kunden untersagt, für das Know-how oder Teile davon gewerbliche Schutzrechte anzumelden. Der Kunde erkennt an, dass die Kommunikation von Informationen durch uns vom Kunden in keinem Fall als Garantie für die Genauigkeit der Informationen, Preisgabe im Hinblick auf Patentrecht, Übertragung des Rechts an geistigem Eigentum, Verpflichtung von medeqon GmbH, später einen Vertrag abzuschließen, betrachtet werden darf.
- Die Verpflichtung der Vertragspartner, die vertraulichen Informationen des jeweils anderen zu schützen, endet zehn (10) Jahre nach dem Datum des Abschlusses des jeweiligen Vertrages.
Salvatorische Klausel
- Sollte ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen für ganz oder teilweise unwirksam, nichtig, ungültig oder undurchführbar erklären, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchführung aller übrigen Bestimmungen sowie des nicht betroffenen Rests dieser Bestimmung nicht berührt.
- An Stelle der unwirksamen, ungültigen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt automatisch eine der betroffenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis so nahe wie möglich kommende wirksame, gültige und durchführbare Bestimmung als vereinbart.
Stand 28.04.2026